Prüf- und Bewertungsklausel fürPolyethylen (LDPE)
Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylen (LDPE) und Erzeugnisse daraus aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV und hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin
Die von Experten des Fachverbandes Verpackung und Verpackungsfolien im GKV überarbeitete Prüf- und Bewertungsklausel gibt den Brauch im Handelsverkehr mit PE-Folien und Produkten hieraus wieder, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
1. Dicke und Flächengewicht
1.1 Zweck der Prüfung
- Die Prüfung dient der Ermittlung des Flächengewichtes in Verbindung mit der Gleichmäßigkeit der Folie.
1.2 Entnahme, Form und Anzahl der Probestücke
- Je 50kg einer Lieferung gleicher Produkte mit gleicher Abmessung ist eine Probe zu entnehmen. Mindestens sind jedoch 5 Proben zu ziehen. Unabhängig von der gelieferten Menge ist die Zahl der Proben auf 50 begrenzt. Die Entnahme der Proben erfolgt unter Hinzuziehung des Lieferanten, es sei den er verzichtet ausdrücklich darauf.
1.2.1
- Für die Bestimmung der Dicke wird von jeder Probe ein ca. 10cm breiter Streifen über die Gesamtbreite der Folie entnommen. Schlauchware wird hierzu gegebenenfalls einseitig geschlitzt und bereitgelegt. Dies gilt entsprechend für Fertigprodukte.
1.2.2
- Für die Bestimmung des Flächengewichtes erfolgt die Probenahme wahlweise nach DIN 53352 in der jeweils geltenden Fassung oder durch Entnahme eines 1m langen Streifens der gesamten Breite.
1.3 Vorbehandlung der Proben
- Die Proben sind bei Normalklima nach DIN 50 014 mindestens 10 Stunden zu lagern. Es ist darauf zu achten, daß etwa vorhandene Verunreinigungen von den Proben zu entfernen sind,
1.4 Durchführung der Prüfungen
- Eine Prüfung kann von jeder Vertragspartei, innerhalb der von den Parteien festgelegten Frist, für die Feststellung von Mängeln gefordert werden. In dem Prüfbericht des beauftragten Institutes ist ausdrücklich festzustellen, ob die geprüfte Ware den Anforderungen der hier festgelegten Güterichtlinien entspricht oder nicht.
Etwaige Rechtsansprüche aus den behaupteten Mängeln können nach Zustellung des Prüfberichtes geltend gemacht werden. Die Kosten der Prüfung trägt der Käufer, sofern die Ware der Klausel entspricht; andernfalls gehen die Prüfkosten zu Lasten des Lieferanten.
1.4.2 Dicke
- Die Dickenmessungen müssen sich über die gesamte Breite der Proben erstrecken. Der Meßabstand beträgt 10mm oder maximal 99 Meßpunkte gleichmäßig über die gesamte Breite verteilt.
Die Dickenmessung ist mit einem Gerät durchzuführen, das eine Ablesbarkeit von 0,001mm besitzt.
Eine der Meßflächen des Dickenmeßgerätes muß kreisförmig sein und darf maximal 35mm² nicht überschreiten. Die zweite Meßfläche kann der ersten kongruent sein und muß dann genau gegenüberliegen. Die Flächen müssen zueinander parallel sein. Der Anpreßdruck muß zwischen 0,1 und 0,5N liegen. Die Dickenmessung ist generell quer zur Herstellbreite der Folie durchzuführen. Die Streubreite der Einzelabweichungen darf vom gemessenen Mittelwert betragen:
Bis 2500mm Liegebreite
(Umfang = 2 x Liegebreite bei Schlauchfolie)
Mittlere Foliendicke= |
Dickentoleranz |
kleiner als 15µ |
±25% |
ab 15µ bis 25µ |
±15% |
größer als 25µ |
±13% |
- Zwischen 2500 - 5000mm Liegebreite
Mittlere Foliendicke= |
Dickentoleranz |
kleiner als 50µ |
±20% |
größer als 50µ |
±15% |
- Diese Werte müssen von mindestens 95% der Meßpunkte eingehalten werden.
1.4.3 Flächengewicht
- Die gemäß Ziffer 1.2.2 entnommenen Proben werden nach der Vorbehandlung gemäß 1.3 mit einer Genauigkeit von 0,1% gewogen.
1.5 Auswertung
- Die Dicke wird in mm angegeben. Aus den ermittelten Einzelmessungen wird das arithmetische Mittel gebildet.
Das ermittelte Flächengewicht wird in Gramm pro qm bzw. Laufmeter angegeben. Wenn mehrere Muster im Sinne der Ziffer 1.2.2 bezogen werden, so gilt das arithmetische Mittel aller Einzelwägungen.
1.6 Prüfbericht
- Im Prüfbericht sind enthalten:
- 1.6.1 Hersteller, Tag der Lieferung und Tag der Probeentnahme.
1.6.2 Vereinbarte Sollwerte.
1.6.3 Istwerte und Abweichungen in % der Sollwerte.
1.6.4 Beurteilung, ob die Voraussetzungen unter 2. erreicht sind.
1.7 Ausfertigung des Prüfberichtes
- 1.6.1 Hersteller, Tag der Lieferung und Tag der Probeentnahme.
Je eine Ausfertigung des Prüfberichts ist den Abnehmern und den Lieferanten gleichzeitig zuzustellen.
Die Ware entspricht dieser GKV Prüf- und Bewertungsklausel, wenn sämtliche unter Ziffer 2.1.1-2.1.4 genannten Toleranzwerte eingehalten werden:
2.1
- Für die mittlere Foliendicke = Foliengewicht gelten die folgenden Toleranzwerte:
|
bei Liefermengen |
zulässige Abweichung gemäß |
2.1.1 |
bis 200kg |
±10% |
2.1.2 |
201kg bis 1000kg |
±7% |
2.1.3 |
1001kg bis 5000kg |
±5% |
2.1.4 |
über 5000kg |
±4% |
3.
- Bei Folien bzw. Produkten hieraus mit von der GKV Prüf- und Bewertungsklausel abweichenden Sollwerte können in einer Sondervereinbarung von den oben genannten Toleranzwerten abweichende Meßwerte festgelegt werden.