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Verpackungsverordnung

*** AKTUELLE INFORMATIONEN ZUM VERPACKUNGSGESETZ ***

 

Liebe Kunden,

 

wir möchten Sie hiermit auf das neue Verpackungsgesetz aufmerksam machen, das am 01.01.2019 in Kraft tritt!

Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich jeder, der verpackte Waren für den privaten Endverbraucher in Deutschland in Verkehr bringt, registriert haben. Diese Registrierung ist Pflicht und der Gesetzgeber macht deutlich darauf aufmerksam, dass Missachtungen mit empfindlichen Strafen belegt werden können.

Was bedeutet das?
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen. Serviceverpackungen sind immer systembeteiligungspflichtig.

Entscheidend ist zunächst einmal, wo die Verpackungen typischerweise als Abfall anfallen. Da der Erstinverkehrbringer nicht immer wissen kann, wo genau seine Verpackungen als Abfall anfallen, weist das VerpackG der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) die hoheitliche Aufgabe zu, Verpackungen als systembeteiligungspflichtig einzuordnen (§ 26 Abs. 1 S. 23 VerpackG).
Sie stellt auf Antrag die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen fest.

Inwieweit dieses für Ihr Unternehmen zutrifft können Sie unter dem folgenden Link in Erfahrung bringen:

https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/registrierung/auf-einen-blick/?=Auf+einen+Blick

Wir machen Sie hiermit lediglich auf das neue Verpackungsgesetz ab 01.01.2019 aufmerksam und weisen darauf hin, dass wir weder für den Inhalt, für die Registrierung und Durchführung, noch sonstige Umsetzungen verantwortlich sind.

 
Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen sicherlich die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.


Mit freundlichen Grüßen aus München

Atzinger Verpackung GmbH

 


 

Wichtige Information für Versandhändler

In Deutschland gibt es seit 1991 eine Verpackungsverordnung (VerpackV), die die Rücknahme und Entsorgung von gebrauchten Verpackungen regelt. Die Verordnung wurde zum 01.01.2009 in wesentlichem Umfang und zuletzt 2014 durch die siebte Novelle der Verpackungsverordnung leicht geändert.

Worum geht es? Nach der 5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) müssen seit dem 1.1.2009 alle Versender, die Waren an private Endkunden und haushaltsähnliche Abnehmer liefern, zwingend ihre Versandverpackungen über ein duales System lizenzieren lassen.

Achtung! Laut § 3, Abs. 11 zählen zu den privaten Endverbrauchern und haushaltsähnlichen Abnehmern auch Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, kulturelle Einrichtungen wie Kinos, Opern und Museen sowie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, wenn deren Abfall über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal 1100 Litern je Stoffgruppe im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden kann.

Die meisten am Markt erhältlichen Verpackungsmittel enthalten keine Lizenzgebühren für ein duales System. Das auf Kartonagen aufgedruckte RESY-Symbol dient der großgewerblichen Verwertung und reicht zur Entsorgung beim privaten Endverbraucher nicht aus. In diesem Fall sind Sie als Versender verpflichtet, sämtliche Verpackungen, die Sie an private Endverbraucher liefern, zu lizenzieren.

Die bisher vorgeschriebene Kennzeichnungspflicht der Verpackungen (z. B. Grüner Punkt) ist seit dem 01.01.2009 entfallen.

In der VerpackV wird in § 6, Abs. 1 geregelt, dass Lizenznehmer und Entsorger Re-gressansprüche gegen Versender stellen können, die unlizenzierte Verpackungen an private Endverbraucher schicken. Wir empfehlen Ihnen, sich mit diesem Thema auch selbst eingehend zu befassen, um nicht durch Unwissenheit Opfer von Abmahnungen und Schadenersatzansprüchen zu werden.

Bringen Sie pro Jahr mehr als 80 t Glas, 50 t Papier/Pappe/Karton oder 30 to andere Materialien (z. B. Folie) in den Verkehr, müssen Sie eine Vollständigkeitserklärung bei der zuständigen IHK abgeben, in der Sie die Verwertung Ihrer Verpackungen darstellen. Sofern Sie dazu nicht in der Lage sind, können wir Ihnen kostengünstige Selbstentsorgerlizenzen beschaffen. Fordern Sie ein Angebot an.

 


So gehen Sie richtig vor

1. Überprüfen Sie, ob Ihre Kunden den Kriterien für private Endverbraucher (siehe oben) entsprechen und Sie somit sogenannte Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen.

2. Kategorisieren Sie Ihre Empfänger und überprüfen Sie, welche Sendungen lizenziert werden müssen.

Zum Beispiel:
a) Warensendung an Fachhandel – keine Lizenz notwendig
b) Warensendung ins Ausland – keine Lizenz notwendig
c) Warensendung zum Endkunden – Lizenz notwendig

3. Wenn Sie private Endkunden beliefern und Ihre Verpackungen nicht lizenziert sind, ermitteln Sie die jeweiligen Gesamtgewichte der Verpackungen – aufgeteilt in PPK (Papier/Pappe/Karton), Kunststoffe etc.

4. Wenden Sie sich dann an einen der 10 behördlich zugelassenen Systemanbieter (siehe Rubrik Entsorger) und schließen einen Lizenzierungsvertrag ab. Nach dem von Ihnen angemeldeten Volumen berechnet dieser die Entsorgungskosten für Sie.

5. Als schriftlichen Nachweis für Ihren Entsorger weist Ihnen Atzinger Verpackung ab sofort in jeder Rechnung das Gewicht und die jeweiligen Stoffgruppen der von Ihnen gekauften Verpackungen aus.

Auf Wunsch können wir Ihnen die Mengen vierteljährlich zusammengefasst melden. Die Lizenzgebühren berechnen sich dann aus der Stoffgruppe (z. B. Papier/Pappe, Kunststoff, Glas) und den entsprechenden Gewichten Ihrer Verpackung.

 


Ihre Vorteile als Kunde von Atzinger Verpackung

  • Mit der Ihnen vorgestellten Lösung entsprechen Sie den Vorschriften der 5. Novelle der Verpackungsverordnung
  • Sie laufen keine Gefahr, wegen Verstößen nachzahlen zu müssen
  • Atzinger Verpackung erbringt für Sie einen Großteil des Nachweisaufwandes

 

 


Impressum

Alle hier aufgeführten Informationen wurden von uns nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Recherchen nicht übernommen werden. Unser Informationsblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Für ausführlichere Informationen empfehlen wir Ihnen die Seite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall unter www.laga-online.de oder wie z.B. HIER die Seite der IHK München.